Die Pensionszusage stellt eine Verpflichtung des Unternehmens dar, dem begünstigten Arbeitnehmer und / oder seinen Hinterbliebenen Versor-gungsleistungen aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Die Tatsache, dass der Versorgungsfall unbestimmt ist, führt zu einem nicht kalkulierbaren Risiko für den AG. Wird zum Beispiel eine Hinterbliebenenversorgung oder eine Invaliditätsleistung zugesagt, muss jederzeit mit einer Verpflichtung aus der Leistungsvereinbarung gerechnet werden.
Der Arbeitgeber wird daher eine Rückdeckungsversicherung abschließen, die ihm im Leistungsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der AN kann die ihm zugesagte Versorgung im Leistungsfall nur vom AG verlangen! Er hat keinen direkten Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft!
Vorteile für den Arbeitgeber:
- durch die Bildung von Rückstellungen hat der AG einen Liquiditätsgewinn
- Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben
- Rückdeckung kann beliehen oder abgetreten werden
Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Höhe der Leistungen sind beliebig, es gibt keine Obergrenze
- Auch Zusage auf Kapitalleistung ist möglich, bei Fälligkeit kann die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EstG (Fünftelungs-Regel) angewendet werden